Datenschutz FAQ


Die EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist eine neue EU-Verordnung - also eine Vorschrift, die in der ganzen EU gilt. Die Vorschrift regelt das Datenschutzrecht - also den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten - einheitlich europaweit. Viele der aktuellen Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten dann nicht mehr bzw. das BDSG wird zeitgleich neu gefasst.

Die Datenschutzgrundverordnung vereinheitlicht das Datenschutzrecht innerhalb der EU, da bisher überall verschiedene Datenschutzgesetze und damit unterschiedliche Standards gelten. Unternehmer können also zukünftig darauf vertrauen, dass innerhalb der EU ein (überwiegend) einheitliches Datenschutzrecht gilt. Die Verordnung gilt auch für Unternehmen mit Sitz ausserhalb der EU, wenn diese Daten von Personen aus der EU verarbeiten. So soll sicher gestellt werden, dass sich auch Cloud Dienste oder soziale Netzwerke etwa aus den USA an die Regeln halten müssen.

personenbezogene Daten sind z.B.

  • Name
  • Adresse
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer
  • Geburtstag
  • Kontodaten
  • Kfz-Kennzeichen
  • Standortdaten
  • IP-Adressen
  • Cookies

In dem bundesweit abgestimmten DSK-Kurzpapier Nr. 13 zur Auftragsverarbeitung nach der DSGVO steht u.a. folgendes:

„Keine Auftragsverarbeitung, sondern die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen, für die bei der Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DS-GVO gegeben sein muss, sind beispielsweise in der Regel die Einbeziehung eines - Berufsgeheimnisträgers (Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Wirtschaftsprüfer) …“

Bei Steuerberatern ist nach unserer Auffassung zu sehen, dass diese nach dem insoweit geltenden Fachrecht (Steuerberatungsgesetz) als Freiberufler selbständig, weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und dementsprechend auch einer strafbewehrten persönlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. z. B. § 57 Steuerberatungsgesetz, § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches). Das widerspricht der Weisungsgebundenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 lit. a DS-GVO. Des Weiteren ist den Steuerberatern eine gewerbliche Tätigkeit außerhalb des Steuerberaterrechts grundsätzlich untersagt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz).

Auch wenn Steuerberater nur die Lohnbuchhaltung für einen Mandanten durchführen, müssen sie dafür aufgrund des Steuerberaterrechts die eigene Verantwortung übernehmen und können sich nicht, wie allgemeine Dienstleister zur Lohnabrechnung, auf Weisungen von Mandanten berufen.

Steuerberater arbeiten deshalb aus unserer Sicht regelmäßig eigenverantwortlich aufgrund eines Mandantenvertrags und dürfen von den Mandanten im Rahmen der Erforderlichkeit für ihre Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO personenbezogene Kunden- und/oder Arbeitnehmerdaten verarbeiten.

Ist das Hosting von rein statischen Websites (zur Selbstdarstellung) z.B. von Vereinen oder Kleinunternehmen, wenn keine personenbezogenen Daten über die Seitenaufrufe an den Verein oder das Kleinunternehmen fließen, Auftragsverarbeitung?

Das Hosting von rein statischen Websites (zur Selbstdarstellung) z.B. von Vereinen oder Kleinunternehmen, ist, wenn keine personenbezogenen Daten über die Seitenaufrufe an den Verein oder das Kleinunternehmen fließen und auch kein Nutzer-Tracking stattfindet, keine Auftragsverarbeitung.

Die Tatsache, dass auch beim Hosting von statischen Webseiten zwangsläufig IP-Adressen, d.h. personenbezogene Daten, verarbeitet werden müssen, führt nicht zur Annahme einer Auftragsverarbeitung. Das wäre nicht sachgerecht. Die (kurzfristige) IP-Adressenspeicherung ist vielmehr noch der TK-Zugangsvermittlung des Website-Hosters nach dem TKG zuzurechnen und dient in erster Linie Sicherheitszwecken des Hosters.

In Bayern kann und muss der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens über folgendes Portal online gemeldet werden:

lda.dsb-meldung.de

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